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Bundesgesetze

Auf nationaler Ebene existieren verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Sie sind im Alkoholgesetz, in der Lebensmittelverordnung sowie Strafgesetzbuch aufgeführt. Zentrale Punkte sind das Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sowie die Einschränkungen der Werbung für alkoholische Getränke.
Factsheet Jugendschutz und Alkohol (225 KB)

Abgabe und Verkauf alkoholischer Getränke

Mit einem gut sichtbaren Hinweisschild muss auf die Verkaufs- und Abgabeverbote hingewiesen werden. Bei Unsicherheiten bzgl. des Alters des Gastes soll ein amtlicher Ausweis (Pass, ID, Ausländerausweis, Führerschein) zur Alterskontrolle verlangt werden.
Alkoholgesetz Art. 41
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 42 Abs. 2

Werbeeinschränkung
Die Werbung für alkoholische Getränke, die sich an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. Ebenfalls gilt ein Werbeverbot für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vor allem Kinder und Jugendliche teilnehmen.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 43
Alkoholgesetz Art. 42b

Strafrechtliche Massnahmen
Wer die rechtlichen Bestimmungen zur Abgabe und Verkauf nicht einhält, kann mit Busse oder Haft bestraft werden. Neben dem fehlbaren Verkaufspersonal betrifft dies auch Privatpersonen, die Alkohol oder Tabak einkaufen und an Kinder und Jugendliche weitergeben.
Strafgesetzbuch Art. 136

Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen kann die Bewilligungsbehörde Auflagen machen wie z.B. Einreichen eines Jugendschutzkonzeptes, Schulung des Personals, temporäres oder definitives Verkaufsverbot von Alkohol sowie eine vorübergehende Schliessung des Betriebes.

Bewilligung, Überwachung und Aufsicht
Für den Verkauf von Alkohol braucht es eine Bewilligung. Gesuche müssen bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Über die Bewilligungskriterien und -auflagen entscheidet die Behörde.

Kantonale Bestimmungen
Die Kantone müssen die nationalen Bestimmungen einhalten, können aber auch weitergehende Regelungen einführen. Auf kantonaler Ebene wird die Abgabe alkoholischer Getränke in den Gastgewerbegesetzen geregelt. Die Werbebestimmungen für Alkohol und Tabak können in separaten Gesetzen festgeschrieben werden. Die meisten kantonalen Bestimmungen betreffen Gesetze zum Mindestabgabealter, Sirupartikel, Bewirtung von Jugendlichen, die zeitliche Einschränkungen in der Nacht und das Werbeverbot im öffentlichen Raum. Ein nationaler Überblick über die kantonalen Gesetzgebungen finden Sie hier.

Obwalden
Fachstelle Gesellschaftsfragen
Jugendschutz
Dorfplatz 4
6061 Sarnen
Telefon 041 666 63 62
jugendschutz@ow.ch
www.gesellschaftsfragen.ow.ch

Nidwalden
Fachstelle Gesundheitsförderung und Integration
Marktgasse 3
6371 Stans
Telefon 041 618 75 90
gfi@nw.ch
www.gfi.nw.ch

Schwyz
gesundheit schwyz
Gesundheitsförderung und Prävention
Centralstrasse 5d
6410 Goldau
Telefon 041 747 68 70
gesundheit-schwyz@triaplus.ch
www.gesundheit-schwyz.ch

Uri
Gesundheitsförderung Uri
Gotthardstrasse 14
6460 Altdorf
Telefon 041 500 47 27
info@gesundheitsfoerderung-uri.ch
www.gesundheitsfoerderung-uri.ch

Zug
Amt für Gesundheit
Aegeristrasse 56
CH-6300 Zug
Telefon 041 728 39 39
gesund@zg.ch
www.zg.ch/gesund
twitter.com/gesundZG
#gesundZG

Luzern
Akzent Prävention und Suchttherapie
Seidenhofstrasse 10
6003 Luzern
Telefon 041 420 11 15
info@akzent-luzern.ch
www.akzent-luzern.ch